Weiterbildung - WAB - 2 Phasenausbildung
(Fragen zur obligatorischen 2-Phasen-Ausbildung)
Wie weiss ich ob ich einen Führerausweis auf Probe habe / erhalte?
Alle Personen, die am 1. Dezember 1987 oder später geboren wurden, sowie alle Personen, für die unabhängig vom Geburtsdatum ab dem 1. Dezember 2005 erstmals ein Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) ausgestellt worden ist, erhalten einen Führerausweis auf Probe. Das Ablaufdatum des Führerausweises wird in diesem Fall unter der Ziffer 4b im Ausweis vermerkt.
Welche Kurse muss ich während der Probezeit besuchen?
Sie müssen zwei 8-stündige Kurse besuchen. Im ersten Kurs arbeiten Sie mit dem eigenen oder geliehenen Fahrzeug auf einer abgesperrten Piste.
Im zweiten Kursteil fahren Sie mit einem Fahrschulfahrzeug auf öffentlichen Strassen. In diesem Teil geht es um ökologisches Fahren und Bewerten des eigenen bzw. des Fahrstils der anderen Kursteilnehmer. (Wie fühle ich mich im Auto als Beifahrer? Wie fühlen sich meine Beifahrer wenn ich fahre?)
Was passiert wenn ich innerhalb der Probezeit diese Kurse nicht besuche?
Nach Ablauf der Probezeit ist Ihr Führerschein ungültig! Sie erhalten jetzt in einer 3-monatigen Frist die Möglichkeit, die versäumten Kurse nachzuholen. Das Fahren auf öffentlichen Strassen ist jetzt nur noch mit einer speziellen Tagesfahrbewilligung für den entsprechenden Kurstag möglich.
Haben Sie auch diese Chance verpasst, beginnt die Sache mit Theorieprüfung, Lernfahrausweis, VKU und praktische Prüfung von vorne.
Wie lange dauert die Probezeit?
3 Jahre
Was passiert wenn ich während der Probezeit einen Ausweisentzug habe?
Ihre Probezeit verlängert sich um 1 Jahr. Haben sie noch einmal einen Ausweisentzug innerhalb der inzwischen vierjährigen Probezeit, wird Ihnen der Ausweis ganz entzogen. Dieser Entzug gilt für alle erworbenen Kategorien! Nach einem positiven Gutachten können Sie wieder von vorne beginnen (Theorieprüfung, VKU, Fahrstunden...).
Gelten für mich strengere Entzugsgründe?
Nein. Für Sie gelten die gleichen Toleranzwerte z.B. bei zu schnellem Fahren oder Fahren unter Alkoholeinfluss (0.5 Promille-Grenze) wie für alle übrigen Fahrzeuglenker. Beachten Sie allerdings dass im Ausland für Neulenker zum Teil strengere Gesetze gelten. Z.B. in Deutschland gilt für Neulenker die 0.0 Promille-Grenze!
Haben Sie weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne.
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Wir organisieren für unsere ehemaligen FahrschülerInnen auch freiwillige Weiterbildungskurse!
Foto freiwilliger Schleuderkurs
